Planoffenlegung und Einwendungsmöglichkeit im Planänderungsverfahren Autobahn A 66 Tunnel Riederwald einschl. Autobahndreieck Erlenbruch A 66/ A 661: 15.1. bis 14.2.2018

Die Pläne (u.a. neue Verkehrsuntersuchung, Lärm- und Schadstoffberechnungen) können eingesehen werden:
vom 15. Januar 2018 bis einschließlich 14. Februar 2018
bei dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main im Stadtplanungsamt,
Kurt-Schumacher-Straße 10,
60311 Frankfurt am Main, Atrium,
während der Dienststunden
montags, dienstags, donnerstags und freitags
in der Zeit von 07.10 Uhr bis 15.40 Uhr
sowie mittwochs
von 07.10 Uhr bis 19.00 Uhr

BAB 66 - Neubau des Riederwaldtunnels in Frankfurt am Main - UVP

Bis 20. März 2018 kann "bezogen auf die Planänderungen" Einwendung erhoben werden:

Um Details dazu zu erfahren bitte weiterlesen.

 


Wir halten uns hier an die Ausführungen des Aktionsbündnis Unmenschliche Autobahn (http://www.molochautobahn.de):

 

1. Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 20. März 2018 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der Stadt Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen erheben.
Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein.
E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
Näheres dazu siehe aus dem Amtsblatt im Anhang kopierten Text unten!

Bezogen auf die Möglichkeit Einwendung zu erheben, wird das Aktionsbündnis noch einmal extra Informationen und Tipps zu Einwendungsgründen zusammenstellen und öffentlich machen.

Nachfolgend wird die Planungsbehörde dann zu den jeweiligen Einwendungsgründen Stellung nehmen und die Einwender zu einem Erörterungstermin einladen. (bei Sammeleinwendungen wird nur der genannte Vertreter benachrichtigt!)
Danach erfolgt dann ein Planänderungsbeschluss. Ggf. ist auch ein weiteres Planänderungsverfahren nicht ausgeschlossen.

Nur wer fristgerecht Einwendung erhoben hat, kann nach einem Beschluss Klage bezogen auf seine Betroffenheit und die Planänderungen Klage erheben!

Friedhelm Ardelt-Theeck (Bürgervereinigung Nordend e.V.)
Sprecher des Aktionsbündnis Unmenschliche Autobahn
Tel. 06109/36751
Mobil: 0151-16559854

Bekanntmachung
Planfeststellung gemäß §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG); Neubau der Bundesautobahn (BAB) 66, Frankfurt am Main – Hanau, Teilabschnitt Tunnel Riederwald, einschließlich des Autobahndreiecks Frankfurt – Erlenbruch (BAB 66/BAB 661) und der Anschlussstelle Frankfurt – Borsigallee (BAB 66/K 870) in Frankfurt am Main
hier: Anhörungsverfahren für die Änderungen des Plans vor Fertigstellung des Vorhabens gem. § 17d FStrG i. V. m. §§ 76 Abs. 1 und 73 HVwVfG - Planänderungsverfahren Tunnel einschließlich AD Erlenbruch, Obere Ebene und Lärmschutz betreffend
• die Anpassung der Planung an geltende Regelwerke und zur Kostenoptimierung,
• die Umsetzung von Vorbehalten aus den Planfeststellungsbeschlüssen der Jahre 2007 und 2011 sowie
• die Überarbeitung des Immissionsschutzes auf der Grundlage der für das Prognosejahr 2030 erstellten Verkehrsuntersuchung.
Für das o. a. Bauvorhaben liegen der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 6. Februar 2007 und verschiedene dazu ergangene Änderungsbeschlüsse vor.
Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement - hat für das o. a. Bauvorhaben gemäß § 17d FStrG i. V. m. §§ 76 Abs. 1 und 73 HVwVfG die Durchführung eines weiteren Planänderungsverfahrens beantragt.
Dieses als „Planänderung Tunnel einschließlich AD Erlenbruch, Obere Ebene und Lärmschutz“ bezeichnete Verfahren betrifft im Wesentlichen
• die Anpassungen der Rampen im Bereich des Autobahndreiecks Erlenbruch,
• Anpassungen im Bereich der Tunnelebene,
Seite 1680 / Amtsblatt 19.12.2017 / Nr. 51, 148. Jhg.
• die Anpassung der Gradienten im Tunnelbereich und im Tunnelvorfeld,
• die Anpassung der betriebs- und sicherheitstechnischen Ausstattung des Tunnels,
• die Umplanung der Straße „Am Erlenbruch“, K 870 ("Obere Ebene") einschließlich Verlegung der Stadtbahnstrecke,
• die Überarbeitung des Immissionsschutzes auf der Grundlage der für den Prognosehorizont 2030 erstellten Verkehrsuntersuchung,
• die Ergänzung und Anpassung der landschaftspflegerischen Begleitplanung,
• die artenschutzrechtliche Prüfung,
• die Überarbeitung und Anpassung des wassertechnischen Entwurfs,
• hydrogeologische Untersuchungen bezüglich des Grundwassereingriffs,
• die Rückverankerung des Baugrubenverbaus,
• die Bauphasenplanung und die bauzeitliche Verkehrsführung einschließlich vorübergehender Verlegung der Stadtbahnstrecke sowie
• das bauzeitliche Immissionsschutzkonzept.
Einzelheiten sind aus den Planunterlagen zu ersehen.
Für die Änderungen des Vorhabens besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung.
Es werden Grundstücke in den Gemarkungen Seckbach, Bezirk 26, Fechenheim und Bergen-Enkheim der Stadt Frankfurt am Main erstmals, in größerem Umfang bzw. anders als bisher beansprucht.
Wegen des Umfangs der Änderungen, im Hinblick auf den nicht abschließend individuell bestimmbaren Kreis der erstmals oder zusätzlich durch die Änderungen Betroffenen und zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens erfolgt eine ergänzende Auslegung der vollständigen Planunterlagen, in die die verfahrensgegenständlichen Änderungen eingearbeitet wurden, zwecks Anhörung der Öffentlichkeit zu den Auswirkungen des geänderten Vorhabens.
Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 15. Januar 2018 bis einschließlich 14. Februar 2018
bei dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main im Stadtplanungsamt, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt am Main, Atrium, während der Dienststunden montags, dienstags, donnerstags und freitags in der Zeit von 07.10 Uhr bis 15.40 Uhr sowie mittwochs von 07.10 Uhr bis 19.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Zudem werden der Inhalt dieser Bekanntmachung und die geänderten Planunterlagen über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de, Rubrik: „Presse“ ➞ Öffentliche Bekanntmachungen ➞ Übersicht aller Öffentlichen Bekanntmachungen“) und das UVP-Portal des Landes Hessen
(https://www.uvp-verbund.de/startseite) zugänglich gemacht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 HVwVfG, § 20 Abs. 2 S. 2 UVPG).
1. Alle, deren Belange durch die Änderungen des Vorhabens berührt werden, können sich bis zum 20. März 2018 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) bei dem Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1 - 3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei der Stadt Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift äußern und Einwendungen erheben.
Äußerungen und Einwendungen müssen Namen und Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein.
E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
Es sind nur solche Äußerungen und Einwendungen zugelassen, die sich auf die antragsgegenständlichen Änderungen des Plans beziehen. Äußerungen und Einwendungen zu den bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dagegen ausgeschlossen. Abweichend davon können sich Personen, deren Betroffenheit sich als Folge der diesem Verfahren zugrundeliegenden Planänderungen erstmals ergibt, zur Planung insgesamt äußern und Einwendungen erheben.
Mit Ablauf der oben genannten Frist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des geänderten Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG) und für Stellungnahmen der Vereinigungen [§ 7 Abs. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG)].
Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Eingaben unberücksichtigt bleiben.
19.12.2017 / Nr. 51, 148. Jhg. Amtsblatt / Seite 1681
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge einer gegebenenfalls durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG eingereichten Äußerungen für das Anhörungsverfahren keine Geltung entfalten, sondern erneut vorgebracht werden müssen.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 HVwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 HVwVfG und des § 18 Abs. 1 S. 4 UVPG absehen (§ 17d FStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich rechtzeitig geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter (§ 17 HVwVfG), von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Einreichung von Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung treten für die von den Planänderungen zusätzlich betroffenen Flächen die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Träger der Straßenbaulast ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom geänderten Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
• dass die für das Verfahren zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist,
• dass über die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
• dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung notwendigen Angaben enthalten und
• dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung
ist.
9. Bei dem UVP-pflichtigen Änderungsvorhaben werden gemäß § 9 Abs. 1b UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung die Unterlagen nach § 6 UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Gesamtinhaltsverzeichnis der geänderten Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Unterlagen:
• Erläuterungsbericht Planänderung Tunnel (Unterlage 01c) einschließlich der Anlagen,
- Antrag auf temporäre Grundwasserentnahme zur Trockenhaltung von Baugruben,
- Immissionsschutzkonzept Bauzeit und
- Konzept Abfall- und Bodenmanagement,
• Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung (Unterlage 01.01),
• Schalltechnische Untersuchung (Unterlage 11),
• Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierter UVS und Artenschutz (Unterlage 12),
• Wassertechnische Untersuchung (Unterlage 13),
• Verkehrsuntersuchung Prognosehorizont 2030 (Unterlage 15.4.1),
• Lufthygienische Untersuchung (Unterlage 15.4.2),
• Unterlagen zur Verlegung der Stadtbahn (Unterlage 16),
• Faunistische Kartierungen (Unterlage 21a),
• Unterlagen zur Beurteilung des sicheren Tunnelbetriebs (Unterlage 22).
Regierungspräsidium Darmstadt Der Magistrat
III 33.1 - 66 a 04/01 (1) - 2/2017 der Stadt Frankfurt am Main, Stadtplanungsamt

Amtsplatt:

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